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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Eastside Unternehmensverbund". Nach der Eintragung der Änderung in das Vereinsregister lautet der Name "Eastside Unternehmensverbund e.V." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist es
- klein- und mittelständische Unternehmen, die mit ihren Leistungen in den Berliner Stadtbezirken Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg (Region Berlin eastside) tätig sind, zusammenzuführen;
- den Erfahrungsaustausch zwischen den klein- und mittelständischen Unternehmen zu organisieren, ihnen bei der Entwicklung des Qualitätsmanagements sowie der Beschaffung von Fördermitteln zu helfen;
- die Wettbewerbsfähigkeit der klein- und mittelständischen Unternehmen zu unterstützen und deren Leistungsangebote in der Region bekannt zu machen;
- die Lebensbedingungen und das soziale Klima in den Berliner Stadtbezirken Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg (Region Berlin eastside) durch Leistungsangebote aus der Nachbarschaft zu verbessern;
- eine enge Zusammenarbeit der klein- und mittelständischen Unternehmen mit den politischen Gremien und den Körperschaften öffentlichen Rechtes in den Berliner Stadtbezirken Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg (Region Berlin eastside) zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Foren zum Erfahrungsaustausch und durch Information sowie eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit verwirklicht. § 3 Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins (im Weiteren als Mitglieder bezeichnet) können natürliche und/oder juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, die Satzung anerkennen und einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. (2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand des Vereins. Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Bekanntgabe durch den Vorstand wirksam. (3) Mitglieder des Vereins Eastside Unternehmensverbund e.V. können auch andere Vereine und Netzwerke (im Weiteren Partnervereine genannt) mit im Wesentlichen gleicher Zielstellung sein. Grundlage ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vorständen. Vereine, die Mitglied des Vereins Eastside Unternehmensverbund e.V. sind und mindestens 50 % der für ordentliche Mitglieder in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge auf der Basis einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vorständen an den Eastside Unternehmensverbund e.V. abführen, begründen damit eine korporative Mitgliedschaft für ihre Mitglieder, d. h. die Mitglieder dieser Vereine erlangen gleiche Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder des Eastside Unternehmensverbund e.V. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht: - sich an der Arbeit des Vereins zu beteiligen - sich zu allen Problemen und Angelegenheiten, die die Ziele und Aufgaben des Vereins betreffen zu äußern und zur Willensbildung beizutragen sowie für alle Wahlfunktionen des Vereins zu kandidieren. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht: - die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und bei deren Erfüllung aktiv mitzuwirken - die festgesetzten Mitgliedsbeiträge termingerecht an den Verein zu entrichten. (3) Die Mitglieder haben den Verhaltenskodex des Eastside Unternehmensverbundes einzuhalten.(Anlage 1) (4) Die Mitglieder haben das Recht, die partnerschaftliche Zusammenarbeit des Vereins mit anderen Wirtschaftsvereinen, Unternehmen und dem Bezirksamt zu nutzen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person durch Geschäftsaufgabe oder Insolvenz, Streichung von der Mitgliederliste, Austritt oder Ausschluss. (2) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als sechs Monate im Rückstand ist. (3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Vor dem Ausschlussverfahren ist dem Mitglied die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. (4) Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden, sonstigen Unterstützungsleistungen oder ausstehenden Beträgen, gleich welcher Art, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins aus rückständigen Beiträgen bleibt hiervon unberührt. (6) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte und Pflichten gegenüber dem Förderverein und dessen Vermögen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Beitrages bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bleibt davon unberührt. § 6 Mittel des Vereins (1) Der Verein ist finanziell unabhängig. Die Mittel des Vereins setzen sich aus den Beiträgen der Mitglieder entsprechend Beitragsordnung (Anlage 2), Spenden, Fördermitteln und anderen Zuwendungen zusammen. (2) Über eine Reduzierung oder Entbindung von der Beitragspflicht wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung entschieden. § 7 Organe des Vereins (1) Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand (2) Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Gremien und Arbeitsausschüsse gebildet werden. § 8 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre getroffenen Beschlüsse sind für die Mitglieder und Organe verbindlich. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Auf Verlangen des Vorstandes oder von mehr als einem Drittel der Vereinsmitglieder ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über: - Grundrichtungen der Vereinsarbeit - Satzungsänderungen - Wahl der Vorstandsmitglieder - die Beitragsordnung - die Finanzordnung - den Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr - den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes - die Entlastung des Vorstandes - vorliegende Anträge und - die Auflösung des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. (4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei den Urkunden des Vereins aufzubewahren. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von zwei Wochen nach Verteilung einzulegen und innerhalb weiterer vier Wochen zu klären. (6) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder Stellvertreter oder einem vom Vorstand Beauftragten schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. (7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. § 9 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen: - dem/der Vorsitzenden - dem/der 1. Stellvertreter(in) - dem/der 2. Stellvertreter(in) - dem/der Schatzmeister(in) - dem/der Schriftführer(in) - Mitglieder des Vorstandes (2) Das ist gleichzeitig der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 27 BGB. (3) Der Vorstand kann beschließen, einen Geschäftsführer zu berufen. (4) Die Vertretung des Vereins erfolgt durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Für den Zahlungsverkehr mit der Hausbank kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt werden, den Verein allein (einzeln) zu vertreten. (5) Die Wahlperiode des Vorstandes des Vereins beträgt zwei Jahre. Die Vorstandswahl kann bis zu zwei Monaten vor bzw. nach Ablauf der Wahlperiode erfolgen. § 10 Auflösung des Vereins (1) Vor beabsichtigter Auflösung wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit drei Liquidatoren, die die vermögensrechtliche Abwicklung vorzunehmen haben.
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